Satzung
des Schützenvereins Hattrop e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hattrop e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hattrop und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des
Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung des
Schießsports.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Pflege der
Schützentradition, u.a. durch Schützenumzüge durch das Dorf und regelmäßige
Vogelschießen verwirklicht. Ebenso durch Förderung und Ausübung
gemeinschaftlichen Schießens mit Luftdruck- und Laserwaffen, durch Teilnahme an
Preis- und Pokalschießen, durch die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport
und ihrer sachgerechten Ausbildung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendetem 16. Lebensjahr werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden
Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher
Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme
muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der
Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen
Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Tod
Der Austritt ist in Textform bis zum
15. November zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann
erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem
Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
- wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unkameradschaftlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied dem Verein oder dem
Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden
versucht.
Der Ausschluss
kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch
den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied
schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens
einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Der Widerspruch
hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die
Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres in dem die
Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht
kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung
befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.
Zusätzlich können Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis 31.03. eines Jahres fällig.
Über Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne
gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die
Umlagen und sonstige, zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, bis zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind die Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft
fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über
Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw.
den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in
Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Vereinsaktivitäten, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn Sie an die letzte Adresse / E-mail-Adresse, die dem Verein bekannt ist, versandt wurde.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b.
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
h.
Weitere Wahlen (z.B. Ersatzoffiziere, Delegierter Hallenverein)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Änderungen der Satzung können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
Jedes anwesende Mitglied in der Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. §
26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem
Schriftführer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
- und den
weiteren Mitgliedern des Vorstands gemäß Geschäftsordnung
Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.
Ausnahme bilden hier die Königin /der König, die / der durch ihr / sein Amt bestimmt werden, sowie der letztgewählte Ehrenkommandeur.
Scheidet ein Vorstandsmitglied oder
sonstiger gewählter Amtsinhaber vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt
der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste
Mitgliederversammlung wählt ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten
turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt
werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
Dem geschäftsführenden Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf
aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter
nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und
Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen
sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der
Mitgliedschaft und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden folgende
personenbezogenen Daten gemäß der gültigen europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet: Name, Vorname, Adresse,
Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Familienstand, Geburtsdatum, Bankverbindung,
Hochzeit.
Der Verein veröffentlich personenbezogene Daten nur (Homepage,
Vereinszeitschrift, Schaukasten), wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.
Weitere Details sind in der Geschäftsordnung oder einer separaten
Datenschutzerklärung nachzulesen.
§ 13 Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die
Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der Beiden im geraden und der
Zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht
zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein
des Kindergarten Lerchennest Hattrop e.V.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit
einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.08.2021 beschlossen.