Satzung
des Schützenvereins Hattrop
e. V. aufgestellt am 24. November 1979
§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen
Schützenverein Hattrop e. V.
- Seinen Sitz hat er im Stadtteil
Hattrop der Stadt Soest.
- Er soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Soest eingetragen werden.
- Die Vereinsfarben sind schwarz - weiß
- grün.
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Aufgabe ist
es insbesondere, das heimatliche Brauchtum und die
dörflichen Traditionen zu erhalten und zu fördern sowie
landschaftsschützend tätig zu sein; ferner, die Jugend
des Dorfes und den örtlichen Kindergarten in ihren
Aktivitäten zu unterstützen.
- Der Verein verfolgt auch mildtätige
Zwecke, indem er in Fortsetzung seiner bisherigen übung
sich der älteren Mitbürger des Dorfes annimmt und
versucht, ihnen das Gefühl der Vereinsamung zu nehmen.
- Den Mitgliedern, vor allem der Jugend,
soll Gelegenheit gegeben werden, den Schießsport
wettkampfmäßig durchzuführen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht unmittelbar eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer
das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer seine
Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder das Stimmrecht durch
Urteil verloren hat ( § 45 Strafgesetzbuch ), kann nicht
Mitglied werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein
kann mündlich oder schriftlich in den Versammlungen oder
beim Gesamtvorstand gestellt werden. über den Antrag auf
Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Seine
Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung
§ 4
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben die
gleichen Rechte und Pflichten. Sie üben in den
Versammlungen ihr Stimmrecht aus.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich,
nicht in Vertretung ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, alle
in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse anzuerkennen.
- Jede Mitglied hat das Recht, seinen
Ehepartner und seine Kinder bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr an den Schützenfesttagen ohne Eintritt zum
Fest mitzubringen.
- Frauen verstorbener Mitglieder setzen
die Mitgliedschaft beitragsfrei ohne Stimmrecht fort.
§ 5
Erlöschen der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt :
- a ) durch Tod
b ) durch freiwilligen Austritt,
c ) durch Ausschluß.
- Der Austritt muß dem Gesamtvorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Für das laufende
Geschäftsjahr ist jedoch der volle Beitrag zu
entrichten.
- Ein Mitglied kann nur aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
- a ) gegen die Satzung, die Interessen
oder das Ansehen des Vereins gröblich verstößt,
b ) seinen dem Verein gegenüber bestehenden
Verpflichtungen trotz An -mahnung nicht nachkommt.
- über den Ausschluß entscheidet der
Gesamtvorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher
rechtliches Gehör zu gewähren. Es hat das Recht, gegen
die ausschließende Entscheidung des Gesamtvorstandes
Einspruch zu erheben, über den die Mitgliederversammlung
zu entscheiden hat. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung.
- Der Ausschluß aus dem Verein tritt
automatisch ein, wenn ein Mitglied seine Amtsfähigkeit,
Wählbarkeit oder das Stimmrecht durch Urteil ( § 45
Strafgesetzbuch ) verloren hat.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Gesamtvorstandes durch Beschluß der General
-versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf
eigenen Wunsch, durch Tod oder Ausschluß.
§ 7
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind :
a ) die Mitgliederversammlung,b ) der Gesammtvorstand,
c ) der geschäftsführende
Vorstand ( Vorstand i. S. des § 26 BGB )
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus
den Mitgliedern des Vereins.
- Sie wird vom geschäftsführenden
Vorstand einberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn
der Gesamtvorstand es beschließt oder mindestens 20
Mitglieder es schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird
einberufen durch Bekanntmachung in der Tagespresse ( z.
Z. Soester Anzeiger und
Westfalenpost ). Statt dessen
können die Mitglieder auch schriftlich eingeladen
werden. Die Einberufung muß mindestens eine Woche vor
der Versammlung erfolgen. Die Tagesordnung wird durch
Aushang im Vereinslokal bekanntgemacht.
- Geleitet wird jede Versammlung vom
Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten
Vorstandsmitglied.
- Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Beschlüsse der Versammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei
Beschlüssen über eine änderung der Satzung sowie den
Ausschluß eines Mitgliedes.
- Die Generalversammlung soll im ersten
Quartal eines jeden Jahres stattfinden. In ihr ist der
Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere den
Kassenbericht umfaßt.
- über jede Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Genehmigung zu
verlesen ist.
§ 9
Zuständigkeit der
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist
zuständig für
- Wahl der Mitglieder des
Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes
- Entlastung des Gesamtvorstandes und
des geschäftsführenden Vorstandes
- änderung der Satzung
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl der Kassenprüfer und
Ersatzoffiziere
- Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
§ 10
Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus :
- a) dem Kommandeur.
b) dem Adjutanten,
c) drei Zugoffizieren,
d) zwei Königsoffizieren,
e) dem Fahnenträger,
f) zwei Fahnenoffizieren
- Von einzelnen Mitgliedern des
Gesamtvorstandes werden folgende Vereinsämter
wahrgenommen :
- a) 1. Vorsitzender,
b) stellvertretender Vorsitzender,
c) Schriftführer,
d) Kassenwart.
- Diese Amtsinhaber werden von der
Mitgliederversammlung in ihre Position gewählt. Der
Gesamtvorstand soll für das jeweilige Amt geeigneten
Bewerber vorschlagen. Im übrigen werden die Mitglieder
des Gesamtvorstandes vom Vorsitzenden mit Ihren
Funktionen betraut, jedoch kann die Mitgliederversammlung
einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Vereinsämter
übertragen.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
führen Rangbezeichnungen, die ihnen vom Kommandeur im
Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des
Gesamtvorstandes verliehen werden. Diese Regelung gilt
nur bis zum Oberleutnant einschließlich, über höhere
Rangbezeichnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ein Ehrenkomandeur und der
Schützenkönig während der Zeit seiner Regentschaft
gehören dem Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme an.
- Der Gesamtvorstand berät den
geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen
Angelegenheiten und legt die Tagesordnung für die
Versammlungen fest.
- Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden und für deren
Durchführung verantwortlich.
§ 11
Geschäftsführender
Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus :
- a) Dem 1. Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart
- Er ist der Vorstand des Vereins im
Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
- Zur Vertretung des Vereins sind
jeweils nur zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes gemeinsam Berechtigt.
§ 12
Ersatzoffiziere
Für die Erfüllung der Aufgaben von
Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die aus akutem Anlaß
verhindert sind, wählt die Generalversammlung insgesamt sechs
Ersatzoffiziere, die vom Vorsitzenden im Einzelfall mit der
Erfüllung der erforderlichen Obliegenheiten betraut werden, und
zwar der zuletzt Gewählte zuerst. Die Ersatzoffiziere gehören
dem Gesamtvorstand nicht an. Die Vorstandsfunktionen der
zeitweilig verhinderten Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben
von dieser Regelung unberührt.
§ 13
Kassenführung
- Für die Kassenführung ist der
Kassenwart verantwortlich. Er hat über den gesamten
Geldverkehr Buch zu führen.
- Die Kassenprüfung wird von zwei
Kassenprüfern vorgenommen, die von der
Generalversammlung gewählt werden. In jedem Jahr
scheidet der Kassenprüfer, der am längsten im Amt ist ,
aus. Wiederwahl ist nicht zulässig. Ein Kassenprüfer
darf nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
§ 14
Wahlen
- Die fälligen Wahlen sind in der
Generalversammlung zu Jahresbeginn durchzuführen. Sie
erfolgen in geheimer Abstimmung. Andere Wahlverfahren
können von der Versammlung in offener Abstimmung mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Das Recht zur Abgabe von
Wahlvorschlägen und Beteiligung an der Abstimmung steht
allen Mitgliedern, auch denen des Gesamtvorstandes, zu.
- Alljährlich stehen zwei
Vorstandsmitglieder, ein Ersatzoffizier und ein
Kassenprüfer zur Wahl, und zwar aus den Jeweiligen
Kreisen diejenigen, deren Wahl oder letzte Wiederwahl am
weitesten zurückliegt.
§ 15
Beiträge
- Die Höhe des jährlichen
Vereinsbeitrages wird von der Generalversammlung
festgesetzt.( derzeit 15,-€uro )
- Ehrenmitglieder, gezogene Soldaten und
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens zehn Jahren dem Verein angehören, sind
Beitragsfrei. Beitrag wird ferner für eine Person nicht
erhoben, wenn in einem Haushalt drei Vereinsmitglieder
leben, von denen nur einer eigenes Einkommen hat.
§ 16
Schützenfest
- Alljährlich soll zur Festigung der
Dorfgemeinschaft möglichst im Mai oder Juni ein
Schützenfest gefeiert werden.
- Die Königswürde kann jedes
Vereinsmitglied erringen, das seit mindestens zwei Jahren
dem Verein angehört und volljährig ist.
- Der König und die Königin erhalten
einen Aufwandszuschuß, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Hofstaat besteht aus vier Paaren.
Das alte Königspaar gehört ihm an, es sei denn, es
verzichtet von sich aus darauf. Die Hofherren sollen
Vereinsmitglieder sein.
§ 17
Gewinne und Ausgaben
- Mittel und etwaige Gewinne des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.
§ 18
Auflösung des Vereins
- über die Auflösung des Vereins
entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
außerordentliche Mitgliederversammlung. Mindestens 2/3
der eingeschriebenen Mitglieder müssen für die
Auflösung stimmen. Entscheidet sich eine Mehrheit der
anwesenden Mitglieder für die Auflösung, ohne das die
erforderliche qualifizierte Mehrheit der eingeschriebenen
Mitglieder erreicht wurde, ist eine erneute Versammlung
einzuberufen, in der die Auflösung des Vereins mit einer
Mehrheit von 3 / 4 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden Kann.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das
gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu,
über welche die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheidet.
- Der Beschluß über die Verwendung des
Vermögens darf erst ausgeführt werden, wenn die
Genehmigung des Finanzamtes vorliegt.
- Kommt eine Entscheidung über die
Verwendung des Vermögens nicht zustande, fällt es der
Stadt Soest zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im
Stadtteil Hattrop zu.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit
Annahme in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.
November 1979 in Kraft.